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Berufsordnung
für den Verwalter (aufgestellt vom hessischen
Verwalterverband)
Präambel
Der Verwalter von Haus-, Grund- und Wohnungseigentum
hat einzeln und als Mitglied seines Berufsstandes
die Verantwortung für einen entscheidenden
Einfluss auf die Erhaltung, Pflege, Bewirtschaftung
und die Wertentwicklung des ihm anvertrauten Grundbesitzes.
Das ihm gewährte besondere Vertrauen hat er
durch sein Verhalten und dasjenige seiner Mitarbeiter
jederzeit zu rechtfertigen und dabei die Prinzipien
und die Ziele seines Berufsstandes zu wahren.
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1.) Der Verwalter hat
die von ihm beruflich übernommenen Aufgaben
nach bestem Wissen und Können mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns in der Grundstücks-
und Wohnungswirtschaft zu erfüllen.
2.) Der Verwalter hat bei seiner Tätigkeit
die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die
wohlverstandenen Interessen seiner Auftraggeber
zu wahren und dabei stets zu berücksichtigen,
dass er in treuhänderischer Funktion Sachverwalter
fremden Vermögens ist.
3.) Der Verwalter bietet seine Dienste nach kaufmännischen,
existenzsichernden Grundsätzen nur zu einer
leistungsgerechten Vergütung an. Den Umfang
seiner Dienste und die sich daraus ergebenden Rechte
und Pflichten soll er umfassend, detailliert und
nachvollziehbar in einem schriftlichen Verwaltungsvertrag
niederlegen.
4.) Der Verwalter hat zur ordnungsgemäßen
und effektiven Erfüllung seiner Aufgaben ständig
im Rahmen geeigneter Fortbildungsmaßnahmen
für sich und seine Mitarbeiter die aktuelle
Rechtsprechung, die Entwicklung der Bautechnik sowie
die seinen Berufsstand betreffenden öffentlichen
Verlautbarungen zu verfolgen, sein Fachwissen zu
erweitern und seinen Auftraggebern die gewonnenen
Erkenntnisse bei Bedarf zu vermitteln. Der Verwalter
soll mindestens zweimal im Jahr an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen
wie Fachveranstaltungen oder Seminaren teilnehmen.
5.) Der Verwalter hat uneingeschränkt das Vermögen
seiner Auftraggeber von seinem eigenen und dem Vermögen
anderer getrennt zu halten.
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6.) Der Verwalter hat für sich
und seine Mitarbeiter eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
in angemessener Höhe abzuschließen und
über deren Art und Umfang bei Vertragsabschluss
seinen Auftraggebern und/oder den für ihn existierenden
berufsständischen Organisationen sowie auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
7.) Der Verwalter darf keinerlei Zuwendung annehmen,
die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglich
übernommener Pflichten angeboten werden, und
solche insbesondere nicht verlangen. Er darf sich
keine unzulässigen mittelbaren oder unmittelbaren
Vorteile aus seiner Verwaltertätigkeit verschaffen.
8.) Der Verwalter hat sich kollegial zu verhalten,
fair und sachlich im Wettbewerb mit seinen Mitbewerbern.
Sein Leistungsangebot hat er bei Bewerbungen vollständig
und transparent darzulegen; eine etwaige Beteiligung
an anderen Unternehmen, sei sie wirtschaftlich oder
rechtlich bedingt, hat er unaufgefordert darzustellen,
ebenso sonstige vertragliche Bedingungen im Bereich
der Bau- und Wohnungswirtschaft.
9.) Bei Beendigung seines Amtes hat der Verwalter
die Verwaltungsunterlagen einschließlich der
Konten seinem Nachfolger unverzüglich herauszugeben
und erforderliche Auskünfte zeitnah zu erteilen.
Auf ablaufende Fristen, etwa Verjährungsfristen,
hat er unaufgefordert hinzuweisen.
10.) Streitigkeiten unter den Verwaltern sollen
gütlich geregelt werden. Auf Antrag ist der
Vorstand des zuständigen Verbandes um Vermittlung
zu ersuchen.
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